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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des KEJ Konstruktionsbüros

 

§ 1 Geltungsbereich

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(1) Die vorliegenden AGB gelten für alle Verträge zwischen dem KEJ Konstruktionsbüro, Auf der Fährte 4, 32339 Espelkamp, vertreten durch Herrn Eugen Jakimenko (nachfolgend „Auftragnehmer“), und den Kunden (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).

(2) Der Auftragnehmer bietet als freiberuflicher Konstrukteur verschiedene Leistungen im Bereich der Konstruktion zur Buchung an. Gegenstand der Leistung ist die Erstellung eines beauftragten Werkes (Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn der Kunde das Werk abgenommen hat. Der Kunde verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

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§ 2 Leistungsumfang

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(1) Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen im Bereich der Konstruktion von Spritzgusswerkzeugen:

  1. Erstellung von 3D Konstruktionen für Spritzgusswerkzeuge

  2. Detailierung von Zeichnungen für Spritzgusswerkzeuge

  3. Bearbeitung und Überarbeitung vorhandener 3D-Konstruktionen

  4. Bearbeitung von Änderungen und Korrekturen vorhandener Konstruktionen

  5. Abklärungen mit Kunden bei Konstruktionsaufgaben

  6. Erstellung von Stücklisten für Konstruktionsprojekte

  7. Erstellung von 3D Konstruktionen für Dichtigkeitsprüfvorrichtungen

(2) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Vorgaben und Anforderungen des Kunden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Fachkompetenz zu erbringen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Fehlern oder Mängeln in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Informationen entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihm alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen erforderliche Dritte (z.B. Subunternehmer) einzubeziehen und die Leistungen teilweise oder ganz von diesen anfertigen zu lassen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch in jedem Fall verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.

(5) Der Kunde hat das Recht, die erbrachten Leistungen auf ihre Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen. Etwaige Mängel oder Fehler sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit dieser Gelegenheit zur Nachbesserung hat.

(6) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die vereinbarten Leistungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies im Interesse des Kunden und der ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts erfolgt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen jedoch der schriftlichen Zustimmung des Kunden.

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§ 3 Vertragsschluss

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(1) Der Kunde bucht bei dem Auftragnehmer die Erstellung des vereinbarten Werkes. Dafür nimmt er Kontakt mit dem Auftragnehmer auf und teilt ihm mit, welche Art Werk er genau benötigt. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Auftragsbestätigung an. Die Auftragsbestätigung kann postalisch oder per E-Mail erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch ein gesonderter expliziter Werkvertrag abgeschlossen werden.

(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Kunden bestätigt. Die Bestellung des Kunden ist bindend.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Werkvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen erhalten.

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§ 4 Inhalt und Durchführung des Werkvertrages

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(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden in der Form, dass er das beauftragte Werk für den Kunden herstellt. Der genaue Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden vertraglich vereinbart.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Aufträge und Leistungen gemäß den Beschreibungen und Anforderungen des Kunden auszuführen. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, es sei denn, es wurde eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers und sind gegebenenfalls gesondert zu vergüten.

(3) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Kunden abzunehmen. Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger oder elektronischer Datenübermittlung. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herstellung des Werkes bzw. die Leistungserbringung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, das Werk zu einem bestimmten Termin fertigzustellen. Ein Schadensersatzanspruch für den Kunden besteht in diesem Fall nicht.

(5) Im Fall einer Absage durch den Auftragnehmer bietet dieser dem Kunden einen Ersatztermin an. Kommt über einen Ersatztermin keine Einigung zustande, wird die bereits gezahlte Vergütung dem Kunden erstattet. Die Erstattung umfasst lediglich den bei dem Auftragnehmer tatsächlich eingegangen Betrag, also abzüglich der Kosten und Gebühren, die bei dem vom Kunden gewählten Zahlungsweg angefallen sind.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zeit der angekündigten Erstellung des Werkes zu ändern, sofern die Änderung dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt wird und für diesen zumutbar ist.

(7) Der Kunde ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Informationen und Materialien vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Eine Verzögerung oder Unterlassung der Mitwirkung kann sich auf die vereinbarten Liefertermine und den Umfang der Erstellung des Werkes auswirken. 

(9) Sämtliche Texte, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Leistungen, die aufgrund einer Absprache mit dem Kunden vor der Bestellung und Auftragsbestätigung erbracht wurden, gelten als Vorleistungen des Auftragnehmers. Diese Leistungen werden unabhängig von einer späteren Auftragserteilung berechnet und sind vom Kunden zu vergüten.

(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung notwendig ist. Teilleistungen sind vom Kunden anteilig zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Umfang der erbrachten Teilleistungen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Erbringung von Teilleistungen von der vorherigen Zahlung der vereinbarten Vergütungen abhängig zu machen.

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§ 5 Leistungs- und Liefertermine

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(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, gelten als unverbindlich. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind. Der Kunde hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung aller für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie gegebenenfalls die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Verlangt der Kunde nach Erhalt der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, die sich auf die Anfertigungsdauer auswirken, so beginnt eine neue Lieferzeit. Diese beginnt erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Auftragnehmer.

(3) Während der Prüfung von Vorabzügen kann die Lieferzeit gegebenenfalls unterbrochen sein. Die Unterbrechung erstreckt sich vom Tag der Absendung an den Kunden bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer hat den Kunden unverzüglich über die Verzögerungen und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Lieferzeit zu informieren.

(5) Dauert die Behinderung aufgrund höherer Gewalt länger als drei Monate an, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Hieraus kann der Kunde keine Schadenersatzansprüche herleiten.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen gemäß dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Verzögerungen oder Mängel, die aufgrund einer nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden entstehen.

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§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

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(1) Es gelten die jeweils in Angebot, Auftragsbestätigung oder Werkvertrag festgelegten Preise des Auftragnehmers.

(2) Soweit nicht durch ein Angebot, eine Auftragsbestätigung, einen Vertrag oder eine andere schriftliche Vereinbarung anders festgelegt, werden Arbeitsleistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und nach einem vom Auftragnehmer festgesetzten Stundensatz berechnet. Der Stundensatz wird vom Auftragnehmer festgelegt und dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Stundensatz bei Änderungen der Kostenstruktur oder der allgemeinen wirtschaftlichen Lage angemessen anzupassen.

(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei größeren Projekten eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

(4) Die Zahlung erfolgt nach Abnahme der erbrachten Leistungen. Es ist ausschließlich eine Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto des Auftragnehmers möglich. Rechnungen werden per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versendet.

(5) Das Zahlungsziel beträgt 8 Kalendertage ab Rechnungserhalt.

(6) Alle Preise auf der Seite sowie der Rechnung des Auftragnehmers sind als Bruttopreise (inkl. 19 % Mehrwertsteuer) aufgeführt.

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§ 7 Änderungen und Mehraufwendungen

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(1) Änderungen, Korrekturwünsche und nachträgliche Änderungen und Leistungen sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

(2) Durch mangelnde Qualität der Vorlagen und Informationen des Kunden entstehende Mehraufwendungen werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Die Vergütung für Änderungen und Mehraufwendungen richtet sich nach den vereinbarten Preisen oder erfolgt auf Basis eines gesonderten Angebots des Auftragnehmers an den Kunden.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung für Änderungen und Mehraufwendungen unabhängig von der Fertigstellung des Gesamtprojekts in Rechnung zu stellen.

(5) Sollte der Kunde Änderungen oder Mehraufwendungen beauftragen, ohne sich zuvor mit dem Auftragnehmer über die Vergütung abzustimmen, so gilt die übliche Vergütung des Auftragnehmers als vereinbart.

(6) Die Vergütung für Änderungen und Mehraufwendungen ist innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen.

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§ 8 Entwürfe

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(1) Der Auftragnehmer erbringt auf Wunsch des Kunden Leistungen zur Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge. Diese Leistungen erfolgen gegen Zahlung des vereinbarten Entwurfshonorars, welches mindestens 50% des dadurch entstandenen Aufwandes beträgt. Im Falle einer späteren Auftragserteilung wird das Entwurfshonorar auf die Gesamtvergütung des Auftragnehmers angerechnet. Abweichende Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(2) Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den im Rahmen der Entwurfsleistungen geschaffenen Werken verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Übertragung dieser Rechte erfolgt nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung.

(3) Werden im Rahmen der Entwurfsleistungen erstellte Arbeiten vollständig und vereinbarungsgemäß bezahlt, so gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte im Rahmen des Vertragszwecks auf den Kunden über.

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§ 9 Korrekturarbeiten

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(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Korrekturen an der Werkleistung vorzunehmen, sofern diese aufgrund von Fehlern oder Mängeln notwendig sind.

(2) Der Kunde hat dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung eines Fehlers oder Mangels darüber zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Korrektur einzuräumen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler und Mängel, die auf Änderungen oder Ergänzungen der Werkleistung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind.

(4) Kosten für Änderungen oder Ergänzungen der Werkleistung sind vom Kunden zu tragen.

(5) Der Kunde übernimmt die vollständige Haftung für sämtliche Schäden, die aufgrund möglicher Fehler in von ihm vorgegebenen bzw. freigegebenen Zeichnungen, Planungen oder der Konstruktion entstehen könnten.

(6) Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vorgaben und trägt die volle Haftung für die Umsetzung dieser Vorgaben. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund von konstruktiven Lösungen, Detailkonstruktionen, Berechnungen und Auslegungen entstehen, die über die Erstellung von Zeichnungsunterlagen gemäß den Vorgaben des Kunden hinausgehen.

(7) Unwesentliche Abweichungen von der ursprünglichen Auftragsbeschreibung sowie Unklarheiten und Geschmacksänderungen bei der Beschreibung des Auftrags oder der Leistung liegen in der Verantwortung des Kunden und können nicht beanstandet werden.

(8) Der Kunde erhält die Auslegung des Artikels zur Prüfung, insbesondere bezüglich der Schwindung, und wird gebeten, sie zu überprüfen und freizugeben. Nach der Freigabe durch den Kunden wird der Artikel entsprechend in das Spritzgusswerkzeug eingeformt.

(9) Durch die Freigabe des Konstruktionsentwurfs bestätigt der Kunde, dass der Entwurf von ihm geprüft wurde und fehlerfrei ist.

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§ 10 Vorabzüge und Ausdrucke

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(1) Der Kunde ist verpflichtet, Vorabzüge und Ausdrucke ausnahmslos auf Fehler zu überprüfen und dem Auftragnehmer druck- und/oder produktionsreif zurückzugeben.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler und Mängel, die aufgrund einer fehlerhaften Überprüfung der Vorabzüge und Ausdrucke durch den Kunden entstehen.

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§ 11 Änderungen nach Druckgenehmigung

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(1) Änderungen an der Werkleistung nach Druckgenehmigung gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Alle Spesen, einschließlich der Kosten des EDV-Stillstandes, die durch die Änderungen verursacht werden, sind vom Kunden zu tragen.

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§ 12 Mitwirkungspflichten des Kunden

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(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Werkleistung sachgerecht ausführen kann.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Durchführung der Werkleistung mitzuwirken und dem Auftragnehmer alle notwendigen Auskünfte zu geben.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Änderungen oder Ergänzungen mitzuteilen, die die Durchführung der Werkleistung beeinflussen können.

(4) Der Kunde haftet für Schäden, die aufgrund unzureichender oder fehlerhafter Informationen oder Unterlagen entstehen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Durchführung der Werkleistung zu unterstützen und ihm bei Bedarf erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist zur Mitwirkung einzuräumen. Kommt der Kunde dieser Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Werkleistung auf Kosten des Kunden auszusetzen oder zu beenden.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund von fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Kunden entstehen.

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§ 13 Gefahrübergang

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(1) Die Gefahr für die Werkleistung geht mit der Abnahme durch den Kunden auf diesen über.

(2) Ist eine Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, so geht die Gefahr spätestens mit Ablauf von zwei Wochen nach Fertigstellung der Werkleistung auf den Kunden über.

(3) Wird die Werkleistung vom Kunden nicht fristgerecht abgenommen oder wird die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr für die Werkleistung dennoch auf den Kunden über.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Werkleistung unverzüglich nach Fertigstellung auf Mängel und Schäden zu prüfen. Werden Mängel oder Schäden festgestellt, so hat der Kunde unverzüglich den Auftragnehmer darüber zu informieren, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen.

(5) Nach Ablauf von 5 Werktagen gelten alle übergebenen Daten, Zeichnungen und Unterlagen als geprüft, vollständig und fehlerfrei. Mit der anschließenden Nutzung der Daten und Unterlagen, insbesondere ihrer Weitergabe an Dritte oder ihrer Verwendung für Fertigungsaufträge, werden die Daten als abgenommen betrachtet und die vertragliche Leistung oder Teilleistung gilt als erbracht.

(6) Die Gefahr für die Werkleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars beim Auftragnehmer.

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§ 14 Haftung

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(1) Der Auftragnehmer haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer - soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt - nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch etwaige zeichnerische, planerische oder konstruktive Fehler entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Fehler hinzuweisen, sofern er diese erkennt oder vermutet.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für durch Verschulden seiner Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Kunden abzutreten, sofern diese Ansprüche auf den Lieferverzug oder das Ausbleiben der Lieferung zurückzuführen sind. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz oder Lieferung durch Dritte, sind ausgeschlossen.

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§ 15 Mängelrechte

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(1) Soweit der Auftragnehmer in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

(2) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB.

(3) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Kunden oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäßen Abnutzung entstanden sind.

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§ 16 Beanstandung von Teilen der Lieferung

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(1) Mängel an einem Teil der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

(2) Bei Vorliegen von Mängeln an einem Teil der Lieferung steht dem Kunden lediglich das Recht auf Minderung zu. Ein Recht auf Wandlung oder Schadenersatz besteht nicht.

(3) Der Auftragnehmer hat das Recht, die Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.

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§ 17 Eigentums- und Nutzungsrechte

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(1) Bis zur vollständigen Bezahlung und der Abnahme des Kunden verbleibt das Eigentum an dem erstellten Werk bei dem Auftragnehmer.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen der Erstellung des Werkes vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Kunde erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran.

(3) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

(4) Zwischenprodukte wie Vorabzüge, Skizzen und Daten, die zur Erfüllung eines Auftrags nötig sind, verbleiben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, im Besitz des Auftragnehmers.

(5) Der Auftragnehmer hat ein uneingeschränktes Eigentumsrecht an diesen Zwischenprodukten und ist berechtigt, diese für zukünftige Projekte oder zur Eigenwerbung zu verwenden.

(6) Für Material, welches dem Auftragnehmer vom Kunden zur Verfügung gestellt wurde, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Diese Materialien sind vom Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Erledigung des Auftrags zurückzufordern, ansonsten hat der Auftragnehmer das Recht, die Materialien zu vernichten oder anderweitig zu verwenden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung des fremden Materials, es sei denn, die Schäden sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter bezüglich seiner Materialien freizustellen.

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§ 18 Geheimhaltungsverpflichtung

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(1) Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen, vertraulichen Informationen der anderen Partei.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen einer Partei, die nicht allgemein zugänglich sind und der anderen Partei einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können, z.B. Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Preis- und Konditionsvereinbarungen.

(3) Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der anderen Partei nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu verwenden und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben.

(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus und endet erst, wenn die vertraulichen Informationen der anderen Partei allgemein zugänglich geworden sind oder die andere Partei schriftlich auf die Geheimhaltungsverpflichtung verzichtet hat.

(5) Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung haften die Parteien auf Schadensersatz und können zudem vertraglich oder gesetzlich zur Unterlassung verpflichtet werden.

(6) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die einer Partei bereits vor Vertragsabschluss bekannt waren oder die ihr später von Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen der anderen Partei zugänglich gemacht werden.

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§ 19 Datenschutz

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(1) Der Kunde stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Kunden werden ausschließlich für die fachgerechten Ausführung der Erstellung des Werkes genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

(2) Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Homepage des Anbieters unter folgendem Link. 

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§ 20 Schlussbestimmungen

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(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Werkvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Werkvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

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